Physiotherapie Witten Kontakt

Haben Sie Fragen zu unseren Angeboten und Dienstleistungen? Möchten Sie einen Termin vereinbaren? Nutzen Sie jetzt einfach unser Kontaktformular. Wir melden uns schnellstmöglich bei Ihnen.

 
  • Alternativ können Sie uns auch per E-Mail unter pt-steinecke@gmx.de eine Nachricht senden.
  • Telefonisch erreichen Sie uns unter der Rufnummer (02302) 93 34 801.
  • Und mit der mobilen Nummer 0178 8894673 sind wir auf WhatsApp.
  • Per Fax unter: 02302 9334802
Wie können wir Ihnen helfen? Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!

So erreichen Sie uns

  • Unsere Praxisräume sind an der Ardeystraße 109 in Witten.
  • Wir haben eigene Praxisparkplätze im Hofbereich. Von dort aus haben Sie einen barrierefreien Zugang zur Praxis. Sie können den Parkplatz über die Einfahrt an der Dortmunder Straße erreichen.
  • Mit öffentlichen Verkehrslinien gelangen Sie mit den Buslinien 320 und 376 zu uns. Haltestelle: Husemann-Sporthalle.
Physiotherapie Witten Kontakt PhysioTeam Steinecke Anfahrt Ardeystraße 109

Rezeptionszeiten

  • Montag: 09:30 bis 13:30 Uhr
  • Dienstag: 09:30 bis 13:30 Uhr
  • Mittwoch: 09:30 bis 13:30 Uhr
  • Donnerstag: 09:30 bis 13:30 Uhr
  • Freitag: 09:30 bis 13:30 Uhr

Behandlungszeiten

  • Montag: 7 bis 19 Uhr
  • Dienstag: 7 bis 19 Uhr
  • Mittwoch: 7 bis 19 Uhr
  • Donnerstag: 7 bis 19 Uhr
  • Freitag: 7 bis 15 Uhr

Unsere physiotherapeutische Praxis in Witten: Neues aus unserem Blog

Privatpatienten

Transparenz und für alle Privatpatienten gleich!

Die Gebühren für unsere Anwendungen sind gleichermaßen für Privatpatienten mit oder ohne Beihilfe identisch. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich, soweit nichts anderes bestimmt, nach dem erhobenen Mittelwert des Bundesdurschnittes (West) dem 1,8- fachen des Regelsatzes.
Regelsatz ist immer zwischen der Gesetzlichen Krankenversicherung und den Heilmittelverbänden jemals vereinbarte Höchstsatz für eine einzelne Leistung.

Die physiotherapeutische Behandlung von Privatpatienten ist nicht durch eine Gebührenordnung, auch nicht durch die GOÄ geregelt.
Es gilt ausschließlich das BGB im Sinne des Dienstvertrages.
Die GebüTh (Gebührenübersicht Therapeuten) bildet hier eine nützliche Orientierung für Patienten und Therapeuten https://www.privatpreise.de/patienten/qualitaet-durch-privatpreise/ueber-privatpreise/. Auf dieser Grundlage treffen wir mit Ihnen eine Honorarvereinbarung.

Wichtige Informationen!

Die Beihilfesätze sind nicht ausreichend. Aus diesem Grunde sind sie heute auch nicht mehr in vollem Umfang kostendeckend. Außerdem haben Beihilfevorschriften keine Relevanz für den Vergütungsvertrag zwischen dem Versicherten und uns als Heilmittelerbringer. Sie sind lediglich eine Verwaltungsvorschrift zwischen Dienstherrn, Beamten und anderen Versorgungsempfängern. Das Bundesministerium des Inneren weist in seiner Pressemitteilung vom 07. Februar 2004 ausdrücklich darauf hin, dass die beihilfefähigen Höchstbeträge für Heilmittel nicht kostendeckend sind und dass aus Sicht des Dienstherrn eine Eigenbeteiligung für die Versicherten unumgänglich ist.

Das Amtsgericht Köln hat mit Urteil vom 14.9.2005 entschieden, dass ein zwischen Patient und Physiotherapeut geschlossener Behandlungsvertrag (Honorarvereinbarung) auch für die Private Krankenversicherung bindend ist. Die PKV darf nur dann ihre Erstattung auf das Niveau der Beihilfesätze kappen, wenn dies dem tatsächlichen Erstattungsanspruch entspricht, also im Versicherungsvertrag mit dem Versicherten schriftlich vereinbart wurde. Die PKV bietet oft einen Ergänzungstarif an, der die Lücke zwischen Beihilfehöchstsatz und tatsächlich entstanden Behandlungskosten schließt. Viele nützliche Hinweise finden sich auch hier auf der Internetseite. (http://www.privatpreise.de)

Eine Rechtsbeziehung besteht lediglich zwischen Patient und Dienstleister einerseits und zwischen Patient und Kostenträger andererseits.

Zwischen Therapeut und Krankenversicherung bzw. Beihilfe besteht ausdrücklich keine Rechtsbezahlung!

Die Höhe etwaiger Erstattungsleistungen richtet sich nach dem Inhalt des Krankenversicherungsvertrages. Auch wenn Krankenversicherungsunternehmen bzw. Beihilfestellen für die Angemessenheit der Vergütung für physiotherapeutische Leistungen eigene Höchstsätze festgelegt haben, berühren diese jedoch nicht das private Rechtsverhältnis und somit die Vereinbarung über die Höhe der Vergütung zwischen Therapeut und Patient.

Der privatversicherte bzw. beihilfeberechtigte Patient muss also damit rechnen, dass seine Aufwendung möglicherweise nicht voll erstattet werden. Der Patient ist und bleibt in jedem Falle zur Zahlung der Kosten für die Behandlung verpflichtet, unabhängig ob eine Erstattung beantragt wird oder nicht in vollem Umfang durch die Versicherung geleistet wird.
Dem Patienten wird empfohlen, sich im Zweifel vor Beginn der Behandlung bei seinem Versicherer oder der Beihilfe zu informieren, in welcher Höhe die Kosten einer Behandlung übernommen werden.

Gerne stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen oder für Termine zur Verfügung.

Kontakt